Zahnspange & Krankenkasse: Was wird bezahlt? Die KIG-Stufen einfach erklärt

„Zahlt die Krankenkasse die Zahnspange für mein Kind?“ – das ist eine der häufigsten Fragen, die Eltern uns in der Praxis stellen. Die Antwort hängt davon ab, wie stark die Zahn- oder Kieferfehlstellung ausgeprägt ist. Dafür gibt es ein festes Bewertungssystem: die KIG-Stufen. In diesem Ratgeber erklären wir verständlich, wie die Einstufung funktioniert, was die gesetzliche Krankenkasse bezahlt, wie Sie Ihren Eigenanteil zurückbekommen und was für Erwachsene gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die kieferorthopädische Behandlung, wenn sie vor dem 18. Geburtstag beginnt und mindestens KIG-Stufe 3 festgestellt wird.
- Sie zahlen während der Behandlung einen Eigenanteil von 20 % (unter bestimmten Voraussetzungen 10 % ab dem zweiten Kind) – und bekommen ihn nach erfolgreichem Abschluss zurück.
- Zusatzleistungen wie zahnfarbene Brackets sind Privatleistungen und werden vorher schriftlich mit Ihnen vereinbart.
- Erwachsene erhalten die Behandlung von der gesetzlichen Kasse nur bei schweren Kieferanomalien, die zusätzlich eine Kieferoperation erfordern.
Was sind die KIG-Stufen?
KIG steht für „Kieferorthopädische Indikationsgruppen“. Das System ist in den verbindlichen Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung festgelegt und gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich. Bei der Untersuchung stellt der Kieferorthopäde fest, welche Fehlstellung vorliegt, und ordnet sie einem Behandlungsbedarfsgrad von 1 bis 5 zu. Je höher die Stufe, desto größer ist der Behandlungsbedarf.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Behandlung, wenn eine Fehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Nach den Richtlinien ist dafür eine Einstufung in mindestens Stufe 3 nötig. Behandlungen, die nur kosmetischen Zwecken dienen, zahlt die Kasse nicht.
KIG-Stufen im Überblick
- KIG 1 und 2: leichte Fehlstellungen – die gesetzliche Kasse übernimmt die Behandlung nicht.
- KIG 3, 4 und 5: ausgeprägte bis schwere Fehlstellungen – die gesetzliche Kasse übernimmt die Behandlung, wenn sie vor dem 18. Geburtstag beginnt.
Wichtig: Auch bei KIG 1 oder 2 kann eine Behandlung sinnvoll sein. Sie wird dann nur nicht von der gesetzlichen Kasse bezahlt.
Welche Fehlstellungen werden bewertet?
Für jede Art von Fehlstellung gibt es in den Richtlinien eine eigene Gruppe, die mit einem Buchstaben abgekürzt wird. Der Kieferorthopäde misst die Abweichung – oft in Millimetern – und bestimmt so die Stufe. Maßgeblich ist immer die am stärksten ausgeprägte Fehlstellung. Bewertet werden unter anderem:
- A – Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und andere angeborene Fehlbildungen
- U – fehlende Zähne (Unterzahl), die nicht angelegt oder verloren gegangen sind
- S – Durchbruchsstörungen, zum Beispiel verlagerte Zähne
- D – großer Überbiss: die oberen Frontzähne stehen weit vor den unteren
- M – umgekehrter Überbiss: die unteren Frontzähne stehen vor den oberen
- O – offener Biss: die Zähne treffen beim Zubeißen nicht aufeinander
- T – tiefer Biss
- B – Scherenbiss: die Seitenzähne beißen aneinander vorbei
- K – Kreuzbiss (mehr dazu in unserem Beitrag Kreuzbiss bei Kindern)
- E – Engstand: die Zähne stehen zu eng
- P – Platzmangel für bleibende Zähne
Ein Beispiel: Wird bei Ihrem Kind ein seitlicher Kreuzbiss festgestellt, lautet die Einstufung etwa „K3“ oder „K4“ – der Buchstabe steht für die Art der Fehlstellung, die Zahl für den Schweregrad.
Eigenanteil und Rückerstattung: So funktioniert es
Auch wenn die Kasse die Behandlung übernimmt, zahlen Sie während der Behandlung einen Teil der Kosten selbst an die Praxis:
- 20 % Eigenanteil der Kassenleistung
- 10 % Eigenanteil für das zweite und jedes weitere Kind – wenn mindestens zwei Kinder, die bei Behandlungsbeginn unter 18 sind und mit den Erziehungsberechtigten in einem Haushalt leben, gleichzeitig behandelt werden
Die gute Nachricht: Wird die Behandlung in dem medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen, der im Behandlungsplan festgelegt ist, erstattet die Krankenkasse Ihnen den Eigenanteil zurück. Den Abschluss – einschließlich der Stabilisierungsphase – bestätigen wir Ihnen schriftlich. Diese Bestätigung reichen Sie zusammen mit Ihren Zahlungsbelegen bei der Krankenkasse ein.
Damit das klappt, ist die Mitarbeit Ihres Kindes entscheidend: die Zahnspange wie besprochen tragen, Termine wahrnehmen und die Zähne gründlich putzen. Laut den Richtlinien muss das Behandlungsziel bei mangelnder Mitarbeit oder unzureichender Mundhygiene neu festgelegt und die Behandlung gegebenenfalls sogar beendet werden.
Unser Tipp: Bewahren Sie alle Rechnungen und Zahlungsbelege während der gesamten Behandlung gut auf – am besten in einem eigenen Ordner.
Stabilisierung nach der Behandlung (Retainer)
Nach der aktiven Behandlung müssen die Zähne in ihrer neuen Position stabilisiert werden – das nennt man Retention. Maßnahmen zur Retention gehören bis zu zwei Jahre nach Ende der aktiven Behandlung (genauer: nach dem letzten Abrechnungsquartal der Behandlung) zur Kassenleistung.
Ein fest geklebter Retainer an den unteren Frontzähnen ist nur dann Kassenleistung, wenn dort ursprünglich ein Engstand der Stufe E3 oder E4 festgestellt wurde. Sonst ist er eine Privatleistung. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Retainer nach Zahnspange.
Private Zusatzleistungen
Die Kasse bezahlt eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung. Leistungen, die darüber hinausgehen, sind privat zu zahlen. Typische Beispiele sind:
- kleinere oder zahnfarbene Brackets, z. B. Keramikbrackets
- elastische Spezialdrähte (z. B. Titan statt Stahl)
- Versiegelung der Zahnoberflächen rund um die Brackets
Solche Leistungen sind freiwillig. Sie erhalten vorher eine Aufstellung aller privaten Leistungen mit Kosten und schließen darüber eine schriftliche Vereinbarung. So entscheiden Sie in Ruhe, was Sie möchten. Private Zusatzleistungen werden von der Krankenkasse nicht erstattet – auch nicht nach Abschluss der Behandlung.
Und bei Erwachsenen?
Hat jemand bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet, übernimmt die gesetzliche Kasse die kieferorthopädische Behandlung nicht. Die Ausnahme sind schwere Kieferanomalien, die so ausgeprägt sind, dass sie eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung erfordern – etwa angeborene Fehlbildungen, skelettale Fehlstellungen der Kiefer oder Fehlstellungen nach Verletzungen.
Für alle anderen Erwachsenen ist eine Zahnkorrektur trotzdem gut möglich, zum Beispiel mit Invisalign, der Lingualtechnik oder Keramikbrackets. Mehr zu den Kosten einer Aligner-Behandlung lesen Sie unter Invisalign Kosten. Über unseren Finanzierungsservice informieren wir Sie gern.
Private Krankenversicherung und Zusatzversicherung
Bei privat Versicherten hängt die Kostenübernahme vom jeweiligen Tarif ab. Eine Zahnzusatzversicherung kann – je nach Vertrag – Eigenanteile oder private Zusatzleistungen ganz oder teilweise übernehmen. Prüfen Sie die Bedingungen Ihres Vertrags genau, insbesondere zu Wartezeiten und zu Behandlungen, die bei Vertragsabschluss bereits geplant oder begonnen waren. Unser Tipp: Reichen Sie unseren Behandlungsplan vorab bei Ihrer Versicherung ein – dann wissen Sie, was erstattet wird.
So läuft es bei uns in Frankfurt ab
- Beratungstermin: Wir untersuchen Zähne und Kiefer und besprechen, ob und wann eine Behandlung sinnvoll ist. Wann der richtige Zeitpunkt für Kinder ist, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
- Diagnostik und KIG-Einstufung: Wir stellen fest, welche KIG-Stufe vorliegt, und erklären Ihnen das Ergebnis.
- Behandlungsplan: Sie erhalten einen klaren Plan – mit der Kassenleistung und, falls gewünscht, einer schriftlichen Aufstellung privater Zusatzleistungen.
- Genehmigung: Der Behandlungsplan wird bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Nach der Genehmigung kann die Behandlung beginnen.
- Behandlung, Stabilisierung und Abschluss: Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie von uns die schriftliche Bestätigung für die Rückerstattung Ihres Eigenanteils.
Sie möchten wissen, ob die Krankenkasse die Zahnspange Ihres Kindes übernimmt? Vereinbaren Sie einen Beratungstermin in unserer Fachpraxis im Frankfurter Ostend – online rund um die Uhr oder telefonisch unter 069 20737520.
Häufige Fragen zu Zahnspange und Krankenkasse
Bis zu welchem Alter zahlt die Krankenkasse die Zahnspange?
Entscheidend ist das Alter bei Behandlungsbeginn: Die Behandlung muss vor dem 18. Geburtstag beginnen, und es muss mindestens KIG-Stufe 3 vorliegen. Danach übernimmt die gesetzliche Kasse die Behandlung nur bei schweren Kieferanomalien, die eine Kombination mit Kieferchirurgie erfordern.
Bekomme ich den Eigenanteil wirklich zurück?
Ja. Wenn die Behandlung im medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist, erstattet die Krankenkasse den gezahlten Eigenanteil zurück. Die schriftliche Abschlussbestätigung erhalten Sie von Ihrem Kieferorthopäden.
Was passiert, wenn mein Kind nur KIG 1 oder 2 hat?
Dann übernimmt die gesetzliche Kasse die Behandlung nicht. Eine Korrektur ist trotzdem möglich, wenn Sie sie wünschen – die Kosten tragen Sie dann privat.
Muss ich private Zusatzleistungen bezahlen?
Nur wenn Sie sich dafür entscheiden. Zusatzleistungen wie zahnfarbene Brackets sind freiwillig und werden vorher schriftlich mit Ihnen vereinbart.
Zahlt die Krankenkasse einen festen Retainer?
Nur in bestimmten Fällen: Ein fest geklebter Retainer an den unteren Frontzähnen ist Kassenleistung, wenn dort ursprünglich ein Engstand der Stufe E3 oder E4 festgestellt wurde. Sonst ist er eine Privatleistung.
Quellen: § 28 Abs. 2 und § 29 SGB V; Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die kieferorthopädische Behandlung; Verbraucherzentrale: Eigenanteil, Kassenleistung und Zusatzkosten beim Kieferorthopäden.
Über den Autor: Dr. Felix Bergschneider ist Fachzahnarzt für Kieferorthopädie und führt seine Praxis in Frankfurt am Main.